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Statuten des Vereines
„Österreichische Paläontologische Gesellschaft“
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Paläontologische Gesellschaft“ (ÖPG).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, ist eine wissenschaftliche Vereinigung zur Pflege und
Förderung der Paläontologie in Österreich. Dieser Zweck
wird vor allem durch Veranstaltungen und der Herausgabe von
Druckschriften verfolgt.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Tagungen, Führungen, Veranstaltungen aller Art;
b) Herausgabe von Druckschriften.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und Subventionen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an
der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbetrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Mitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein bzw. um
die Paläontologie ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle unbescholtenen physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes und durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand.
Förderer: sind solche Mitglieder, die jährlich mindestens den 10-fachen Mitgliedsbeitrag entrichten.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei
juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit),
durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31. 12. jedes Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 24
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann
vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereines zu beanspruchen bzw. zum kostenlosen Bezug allfälliger
Schriften der Gesellschaft und der Jahresgabe. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des
Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung
(§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8
Wochen stattzufinden. Die Mitglieder erhalten mit der Einladung zur
Generalversammlung die Wahlvorschläge für den
Präsidenten und den Vorstand und haben dieselben als Stimmzettel
dem Vorstand zu übersenden oder bei der Generalversammlung
persönlich abzugeben. Streichungen oder Änderungen sind
möglich. Um einen Kandidaten zu streichen oder hinzuzufügen,
ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Der Präsident ernennt nach der Wahl aus den neuen
Vorstandsmitgliedern den Vizepräsidenten, Schriftführer,
Kassier und Schriftleiter.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen
werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
(7) Die Generalversammlung soll während der
Jahrestagung abgehalten werden und ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassier, Schriftleiter und
mindestens 3 Beiräten.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung
gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2
Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Der Präsident darf in ununterbrochener Folge nur
für 4 Jahre im Amt bleiben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten in dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 15 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei
Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist das höchste
Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere
nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei
Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei
der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm
obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen
des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom
Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des
Präsidenten der Vizepräsident. Schriftführer und Kassier
werden im Falle ihrer Verhinderung von Mitgliedern des Beirates
vertreten.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10
sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist
verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte
zu verlautbaren.
(3) Im Falle der Auflösung soll das Vereinsvermögen für
paläontologische Zwecke gebunden dem Naturhistorischen Museum Wien
zukommen.
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